Änderungen bei der Zahnzusatzversicherung – Teil 1 - 27. Dezember 2008

Existiert bereits ein Vertrag, der ergänzt werden soll, muss aus der Formulierung klar hervorgehen, dass der ganze Tarif gewechselt wird. Ist das der Formulierung nicht klar zu entnehmen, gelten Beschränkungen nur für die Ergänzung, nicht für den kompletten Vertrag.

Neue Vertragsvereinbarung

Bei einer Zahnzusatzversicherung war eine Erstattungsquote von 50% für notwendige Behandlungen vereinbart worden. Die entsprechende Kundin wechselte in einen neuen Tarif mit einer Erstattungsquote von 100%. Außerdem sollten privatärztliche Behandlungen zu 80% erstattet werden. Es war eine Höchstgrenze beim neuen Vertrag vereinbart worden, die im ersten Jahr bei 500 Euro und im zweiten Jahr bei 1000 Euro liegen sollte.

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