PKV Beiträge steuerlich absetzbar - 5. Februar 2010

Durch das Bürgerentlastungsgesetzt sind die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang steuerlich absetzbar. Für privat versicherte Personen gilt jedoch eine andere Regelung. Daher bekommen diese in den nächsten Tagen Post mit der Verordnung namens KVBEVO. Hierin sind all die Tarife aufgelistet, die steuerlich berücksichtigt werden können. Die PKV-Tarife gehen im Prinzip über den, von den Gesetzgebern als steuerlich absetzbar definierten, Umfang der angemessenen Versicherung hinaus. Jedoch darf für die private Versicherung teilweise mehr abgezogen werden als von den Höchstbeiträgen vorgeschrieben ist.

Auch, wenn die gesetzliche Krankenversicherung für die volle steuerliche Absetzbarkeit als angemessener Rahmen gilt, muss die 4-Prozent-Pauschale auch hier für Krankentagegeld abgezogen werden. Wer vor dem 31.12.2004 eine Risikolebensversicherung, Berufsunfäghigkeits-, Unfall-, Arbeitslosen- oder Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, ergeben sich zusätzliche Vorteile. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten kann der Höchstbetrag für diese Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Summe von 1900 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Beispielsweise Ärzte oder andere Freiberufler erhalten nicht nur einen erweiterten steuerbegünstigten Rahmen in Höhe von 2800 Euro, sondern zusätzlich auch noch eine verbesserte Absetzbarkeit ihrer Beiträge zur Altersvorsorge von 20 000 Euro pro Person. Für dieses Jahr gilt allerdings einschränkend eine tatsächliche Abzugsfähigkeit von 70 Prozent. Die KVBEVO fasst in einem Hundert-Punkte-System die Gesamtheit aller Leistungen zusammen.

Der Sinn dieses Systems besteht darin, die nicht steuerbegünstigten Mehrleistungen der PKV transparenter zu gestalten. Wenn die Krankenversicherungsbeiträge, die durch die Angemessenheitsregelung abgezogen werden dürfen, größer als die vom Gesetz festgelegten Höchstbeträge, muss auf die Differenz trotzdem keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Beiträge steuermindernd eingesetzt werden können, auch wenn sie jenseits des gesetzlichen Krankenversicherungsanteils liegen.

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